Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 99

§ 99 – Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten

(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97. (2) Ist die Einziehung eines Geldbetrages (§ 29a) rechtskräftig angeordnet worden und legt der Betroffene oder der Einziehungsbeteiligte eine rechtskräftige Entscheidung vor, in der gegen ihn wegen der mit Geldbuße bedrohten Handlung ein dem Verletzten erwachsener Anspruch festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Anordnung der Einziehung insoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der eingezogene Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten nachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungsbehörde insoweit die Rückerstattung an den Betroffenen oder den Einziehungsbeteiligten an.

Kurz erklärt

  • Für die Vollstreckung von Geldzahlungen gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften.
  • Bei Geldbußen gegen juristische Personen oder Vereinigungen sind zusätzliche Vorschriften anzuwenden.
  • Wenn ein Geldbetrag eingezogen wurde und eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, die einen Anspruch des Verletzten bestätigt, wird die Einziehung nicht mehr vollstreckt.
  • Falls der eingezogene Betrag bereits gezahlt wurde, erfolgt eine Rückerstattung an den Betroffenen oder Einziehungsbeteiligten.
  • Die Vollstreckungsbehörde ist für die Anordnung der Rückerstattung zuständig.